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Die Satzung des Vereins
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1. Name, Sitz1.1. Der Verein trägt den Namen Kommunikation und Neue Medien und ist in das Vereinsregister eingetragen. 1.2. Sitz des Vereins ist München. 1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Zweck2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, Information und Kommunikation mittels elektronischer Medien in uneigennütziger Weise zu betreiben und zu fördern und die Bevölkerung über die damit verbundenen Möglichkeiten zu informieren, also die Förderung der Volksbildung. 2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung und Unterhaltung eines elektronischen Kommunikationssystems, das allen Interessierten offenstehen soll und durch das die Bevölkerung über kulturelle wissenschaftliche und gesellschaftliche Ereignisse und Möglichkeiten zu eigenem Engagement informiert wird. 2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Verwendung der Vereinsmittel3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Mitglieder4.1. Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen und fördernden Mitgliedern. 4.2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt freiwillig und durch Aufnahmebeschluß. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, den der Bewerber an den Vorstand richtet, entscheidet die Vorstandschaft auf ihrer nächsten Sitzung. Der Beschluß der Aufnahme bzw. die Ablehnung desAufnahmeantrags muß dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. 4.3. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4.4. Die Mitgliedschaft berechtigt
4.5. Die Mitglieder sind verpflichtet
4.6. Die Mitgliedschaft erlischt
4.7. Mitgliedsbeiträge
4.8. Ordentliche Mitglieder sind alle mit Ausnahme der in 4.9. genannten. 4.9. Jugendliche und fördernde Mitglieder
4.10. Mitarbeiter zählen nicht zu den Mitgliedern, sie werden vom Systembetreuer im Rahmen der Geschäftsbedingungen betreut. 5. Organisation5.1. Die kontinuierliche Arbeit des Vereins wird vom Vorstand sowie den Stellen des Redaktions- und Finanzbereichs im Rahmen ihrer Kompetenzen selbständig durchgeführt. 5.2. Zur Entlastung der Finanzstelle sowie des Systembetreuers werden von der Mitgliederversammlung weitere Stellen im Redaktions- und Finanzbereich nach Bedarf eingerichtet und wieder aufgelöst. In ihrem Fachbereich arbeiten diese selbständig und voll verantwortlich. 5.3. Der Systembetreuer ist für den Inhalt und die Gestaltung der redaktionellen Beiträge verantwortlich. Zur Bearbeitung der Informationen werden bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung weitere Stellen des Redaktionsbereiches (Redaktionen) eingerichtet. 5.4. Die Finanzstelle ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der finanziellen Angelegenheiten und die Ausführung verantwortlich. Hierzu führt sie ein oder mehrere Konten. Für den Fall der Verhinderung müssen die Konten dem Vorstand zugänglich sein. Leiter der Finanzstelle ist der Kassier. 6. VereinsorganeVereinsorgane sind 6.1. die Vorstandschaft 6.2. die Mitgliederversammlung 6.3. die in Paragraph 5 genannten Stellen. 7. Die VorstandschaftDie Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Zahl der Beisitzer wird durch die jährliche Mitgliederversammlung vor den Wahlen festgelegt. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten den Verein der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende je allein oder der Kassier zusammen mit dem Schriftführer. Diese Personen bilden den Vorstand nach Paragraph 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so ist der Kassier zusammen mit dem Schriftführer zur Vertretung berechtigt. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen Nachfolger wählen muß. 8. Beschlußfassung der VorstandschaftDie Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen auf Sitzungen der Vorstandschaft, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mindestens drei Tage vorher einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft und darunter zwei vertretungsberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes vertretungsberechtigtes Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Stichentscheid des Sitzungsleiters gefaßt. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 9. Die Mitgliederversammlung9.1. Beschlußfassendes und kontrollierendes Gremium ist die Mitgliederversammlung. 9.2. Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins. 9.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr einmal vom Vorstand zu geeigneter Zeit und an geeignetem Ort einberufen werden. Ort und Termin sind allen Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der erste Vorsitzende und bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied leiten die Versammlung. 9.4. Im Falle der Abwesenheit können sich die Mitglieder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Dieses muß eine Vollmacht, eventuell eingeschränkt für bestimmte Themen, vorweisen. Verhinderte Mitglieder können aber auch ihre Diskussionsbeiträge, Anträge und Entscheidungen bis zu zwei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden schriftlich einreichen. 9.5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
9.6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in Paragraph 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 10. Beschlußfassung der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist nur entscheidungsfähig, wenn mindestens 1/20 aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins, die Fusion mit anderen Vereinen und Änderungen von Paragraph 10 der Satzung müssen mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen unter Stichentscheid des Versammlungsleiters mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie den Außchluß von Mitgliedern benötigen eine Stimmenmehrheit von 2/3; Beschlüsse über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Abwesende können ihre Stimme schriftlich abgeben. Stimmrechtsübertragung ist auf Vereinsmitglieder aufgrund einer Vollmacht möglich; jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Sämtliche Beschlüsse sind in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. 11. Die außerordentliche MitgliederversammlungSie ist einzuberufen 11.1. auf Beschluß der Vorstandschaft 11.2. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder 11.3. Des weiteren gilt, wie in Paragraph 9 und Paragraph 10 bestimmt. 12. Finanzen12.1. Dem Verein stehen zur Kostendeckung folgende Einnahmen zur Verfügung:
12.2. Der Verein kann folgende Ausgaben tätigen: 12.2.1. Druck- und Fertigungskosten für Veröffentlichungen 12.2.2. Aufwendungen für Büromaterial und Portokosten 12.2.3. Aufwendungen für Arbeitsmaterial und Spesen 12.2.4. Werbeausgaben für die Veröffentlichungen 12.2.5. Bildungsgelder für alle Mitglieder 12.2.6. Spesen für die Teilnehmer an Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Vorstandschaft 12.2.7. Spenden an gemeinnützige Institutionen 12.2.8. Aufwendungen für Beiträge und Gebühren 12.2.9. Aufwendung für die Durchführung von Seminaren und Tagungen 12.2.10. Aufwendungen für die Bereitstellung und den Unterhalt des elektronischen Kommunikationssystems. 12.3. Das Geschäftsjahr soll mit einer Gesamtrücklage von 10 % des Jahresumsatzes abgeschlossen werden. 12.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an amnesty international, Sektion Deutschland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 13. Veröffentlichungen13.1. Die Mitarbeiter liefern ihre Beiträge publikationsfähig an den Systembetreuer ab. Dieser stellt sie für die Interessenten zusammen. 13.2. Anspruch auf Aufnahme von Beiträgen oder Anzeigen besteht nicht. 14. Schlußbestimmungen14.1. Diese Satzung tritt am 2. Juni 1987 in Kraft. 14.2. Jedes Vereinsmitglied erhält diese Satzung sowie den Anhang und etwaige Ergänzungen. | x |
Der Vorstand Satzung
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Zur Information:Der Verein »Kommunikation und Neue Medien e.V.« wurde in der Gründungsversammlung am 2. Juni 1987 nach Maßgabe der Satzung gegründet und vom Amtgericht München am 2. September 1987 unter VR 12175 in das Vereinsregister eingetragen. Die Satzung wurde auf den Mitgliederversammlungen am 14.10.1989 in den Paragraphen 4 (Mitglieder), 5 (Organisation), 10 (Beschlußfassung der Mitgliederversammlung) und 12 (Finanzen), am 12. Oktober 1991 im Paragraph 12 (Finanzen), am 8. Oktober 1994 in Paragraph 10 (Beschlußfassung der Mitgliederversammlung) und Paragraph 12 (Finanzen) und am 5. Oktober 1996 in Paragraph 7 (Vorstandschaft) geändert. |
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KuNM e.V. | ||||||||
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Für SystembetreiberInnen |
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